1. Geltung Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der TRIAS Mikroelektronik GmbH („TRIAS“) als Verkäufer gegenüber ihren Vertragspartnern, sofern nicht schriftlich andere Bedingungen gegenseitig vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen TRIAS nicht ausdrücklich widerspricht. Die Annahme der von der TRIAS gelieferten Waren bedeutet, daß der Käufer auf etwaige von ihm genannte eigene Geschäftsbedingungen verzichtet. In jedem Fall sind die nachstehenden Bedingungen der TRIAS rechtswirksam für den Gesamtvertrag. 2. Angebot und Abschluß Angebote sind freibleibend, sofern keine schriftliche Bestätigung über eine Gültigkeitsdauer vorliegt. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der TRIAS verbindlich. Bei Fehlen einer solchen schriftlichen Bestätigung kommt der Kaufvertrag zustande durch die widerspruchslose Entgegennahme der Ware und eine von der TRIAS ausgestellten Rechnung. Zum Angebot gehörende technische Unterlagen, Maßangaben, Abbil-dungen usw. sind unverbindlich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. 3. Patent- und Urheberrechte Eigentums- und Urheberrecht an technischen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungsdaten und der gesamten Software verbleiben bei TRIAS bzw. dem jeweiligen Hersteller. Weitergabe an Dritte sowie Erstellen von Kopien ist nur mit schriftlicher Einwilligung gestattet. 4. Lieferung Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, die zum Zeitpunkt der Lieferung üblich ist. Software-Produkte werden in der von der TRIAS in der Auftragsbestätigung angegebenen oder in einer neueren Version geliefert. Für Nachbestellungen gelten ebenfalls die Preise, welche für den Zeitpunkt der Auslieferung der Nachbestellung als Listenpreise von der TRIAS allgemein gefordert werden. 5. Lieferfristen und Verzug Die TRIAS wird zugesicherte Liefertermine nach Möglichkeit einhalten. Sollte sie in Verzug geraten, so kann der Käufer vom Vertrag erst dann zurücktreten, wenn er der TRIAS eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gestellt hat. Alle sonstigen Ansprüche des Käufers für den Fall der Nicht- bzw. der nicht rechtzeitigen Belieferung sind ausgeschlossen. Die TRIAS ist von der Lieferverpflichtung entbunden, wenn sie ihrerseits von ihren Vorlieferanten nicht rechtzeitig und nicht in den richtigen Qualitäten und sonstigen Spezifikationen beliefert worden ist. Darüber hinaus ist sie von jeglicher Lieferverpflichtung entbunden, wenn Veränderungen in den behördlich geschaffenen Importkonditionen eintreten, bei erheblichen Veränderungen des Wechselkurses, Rohstoff-Verteuerungen und Eingriffe von höherer Gewalt, Veränderungen in den Energiekosten, Frachten und dergleichen. In solchen Fällen ist die TRIAS berechtigt, nach ihrer Wahl entweder eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Käufer kann verlangen, daß ein neuer Kaufvertrag abgeschlossen wird, der die veränderten Konditionen berücksichtigt. Ein solches Verlangen hat er innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung der TRIAS, in welcher die TRIAS wegen veränderter Konditionen vom Vertrag zurücktritt, der TRIAS gegenüber geltend zu machen. 6. Versand und Gefahrübergang Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, oder an einen statt diesen eingesetzten unselbständigen Beförderer oder an eine sonstige zum Transport bestimmte Person; bei Abholung der Ware durch den Käufer mit der Aushändigung an diesen und bei Lieferung der Ware durch eigenes Personal mit dem Quittieren des Empfangs der Ware durch den Käufer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Versandortes, auf den Käufer über. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers ab Anzeige der Versandbereitschaft. 7. Preise und Zahlung Die Preise gelten netto ab Sitz der TRIAS bzw. ab Versandort für die unverpackte und unversicherte Ware und verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlung ist zu leisten, wie im Angebot jeweils vermerkt bzw. wie per Auftragsbestätigung vereinbart. Bei Zahlungsverzögerung ist TRIAS berechtigt vom 1. Tag nach Zahlungsfälligkeit an dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu berechnen. Für den Fall, dass der Käufer gegenüber TRIAS in Verzug gerät, ist die TRIAS berechtigt, alle sonstigen vereinbarte Lieferungen nur noch gegen Nachnahme auszuführen. Falls der Käufer eine solche Nachnahme nicht einlöst, kann die TRIAS die Ware anderweitig auf Rechnung des Käufers oder auf eigene Rechnung veräussern, wobei im übrigen der TRIAS alle sonstigen Rechte gegen den Käufer vorbehalten bleiben, insbesondere der Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis. Unabhängig davon ist TRIAS berechtigt, Kunden aus nicht näher zu bezeichnenden Gründen aussschliesslich per Barnachnahme oder Vorauskasse zu beliefern, selbst wenn diese zu einem früheren Zeitpunkt bereits auf offene Rechnung beliefert worden sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber der TRIAS ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, daß es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder um von der TRIAS schriftlich anerkannte Ansprüche handelt. Software-Produkte: Bei den Preisen für Software-Produkte handelt es sich, falls nicht ausdrücklich anders angeben, um den Preis für ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht auf einem Einzelplatz-Mikrocomputer. Der Käufer akzeptiert mit Auftragserteilung, daß dieses eingeschränkte Nutzungsrecht sofort bei Lieferung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Hardware-Kopierschutz oder Software-Kopierschutz sichergestellt wird, auch wenn die Software ursprünglich ohne Kopierschutz erworben wurde. Der Käufer wird durch Erfüllung des Kaufvertrages zum Lizenznehmer des Lizenzgebers des jeweiligen Software-Produktes. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Produkt zur selben Zeit nur auf einem Computer ein-zusetzten. Das Nutzungsrecht tritt mit Unterzeichnung des Lizenzvertrages und/oder dem Öffnen der versiegelten Diskettenhülle mit darauf stehendem Lizenzvertrag und durch Bezahlen der Lizenzgebühr in Kraft, wodurch der Lizenznehmer den jeweiligen Lizenzvertrag anerkennt. Eine Nutzung ohne anerkanntem Lizenzvertrag ist unzulässig und stellt eine Verletzung der Urheberrechte und sonstige Schutzrechte des je-weiligen Lizenzgebers dar, die vom jeweiligen Lizenzgeber verfolgt wird. Die Anerkennung des Lizenzvertrages ist gleichzeitig Voraussetzung für etwaige Garantieleistungen. 8. Eigentumsvorbehalt Die TRIAS behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die ihr gegen den Käufer, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Der Käufer ist berechtigt, die im Eigentum der TRIAS stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die TRIAS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der TRIAS durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmässig (Rechnungswert) auf die TRIAS übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der TRIAS unentgeltlich. Ware, an der der TRIAS Miteigentum zusteht wird im folgenden Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist nicht befugt, in anderer Weise , etwa durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung, über die Ware zu verfügen. Von allen Vollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Eingriffen in die Ware, die den Besitz des Käufers an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren der TRIAS betreffen, hat der Käufer die TRIAS unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten etwaiger Interventionen der TRIAS gegenüber Vollstreckungsgläubigern gehen zu Lasten des Käufers. |  | 9. Gewährleistung und Haftung Die TRIAS haftet nicht für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen. Im übrigen wird die Haftung für die Brauchbarkeit der lieferten Ware zu einem bestimmten Zweck nicht übernommen. Dies gilt auch dann, wenn die TRIAS dem Käufer irgendwelche Ratschläge über die Warenverwendung erteilt hat. Die TRIAS haftet weiter nicht, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem Prozentsatz, der als handelsüblich bei derartigen Produkten als schadhaft hingenommen werden muß, schadhaft ist. Die übrige Haftung besteht ausschließlich darin, daß schadhafte Teile zurückgegeben werden können und gegen einwandfreie Teile umzutauschen sind oder, daß die TRIAS in Höhe des zurückgegebenen Warenwertes Gutschrift erteilt. Jeglicher sonstiger Schadensersatzanspruch, sei es auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden und alle sonstigen Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Für bereits verarbeitete Ware wird in keinem Fall irgendeine Haftung übernommen. Die Verarbeitung der Ware gilt als Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung. Die TRIAS macht den Käufer darauf aufmerksam, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Standardsoftware für Computer so zu erstellen, daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für Fehler des Programms oder des Systems, die nach dem Stand der Technik unter Anwendung üblicher Testmethoden nicht vermeidbar oder vorhersehbar waren, übernimmt die TRIAS keine Haftung. Bei Softwareprodukten ist Gegenstand des Kaufvertrags ausschließlich die sich aus der Programmbeschreibung ergebende Anwendungsfunktion. Installations-, Montage-, Beratungs- und Schulungsleistungen sind nicht Vertragsgegenstand, sie sind gesondert zu vereinbaren. Ein Anspruch des Käufers auf Nachbesserung bekanntgewordener Software-Fehler durch die TRIAS oder deren Vorlieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Beratungs- oder Aktualisierungsleistungen (engl. Updates) durch die TRIAS sind in der Lizenzgebühr der Software nur dann enthalten, wenn die TRIAS dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich erklärt hat. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen die Herstellerlizenz Beratungs- und Aktualisierungsleistungen beinhaltet. Sind für eine definierte Periode Beratungs- oder Aktualisierungsleistungen in der Lizenzgebühr enthalten, so besteht dennoch kein Anspruch auf Aktualisierungen innerhalb dieser Periode, falls der Hersteller innerhalb dieser Periode keine aktualisierten Versionen der Software bereitstellt. Die TRIAS gewährleistet gegenüber dem Käufer, daß zum Zeitpunkt der Übergabe die Datenträger (Disketten, CDs, Bänder), auf denen die Software aufgezeichnet ist, und die mit der Software zusammen gelieferte Hardware unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung in der Materialausführung fehlerfrei sind. Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich nach Eintreffen der Ware geltend gemacht werden, und zwar entweder schriftlich oder telegrafisch. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eintreffen zu überprüfen in dem Umfang, wie es handelsüblich ist. Später als 8 Tage nach Empfang der Ware können keine Beanstandungen mehr geltend gemacht werden, die im Rahmen einer stichprobenmäßig auch im Hinblick auf elektrische Ausführung und technische Verwendbarkeit durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. 10. Unmöglichkeit, sonstige Schadensersatzansprüche Wird TRIAS die Lieferung oder Leistung aus Gründen unmöglich, die sie zu vertreten hat, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Sein Schadenersatzanspruch beschränkt sich jedoch auf einen Betrag in Höhe von 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren nach spätestens 6 Monaten. 11. Rücktritt Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer nur zu bei endgültiger Leistungsunmöglichkeit des Verkäufers. Falls TRIAS in begründeten Ausnahmefällen ein Rücktrittsrecht einräumt, sind Stornogebühren in angemessener Höhe zur sofortigen Zahlung durch den Käufer an TRIAS fällig. Der Verkäufer behält sich für begründete Fälle der Leistungsunmöglichkeit und bei nachteiliger Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor. 12. Wiederausfuhr Von der TRIAS gelieferte Produkte und technisches Know-How sind grundsätzlich zum Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, einzeln oder in systemintegrierter Form ist für den Käufer genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschafts-vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. der EU und generell der Re-Exportgenehmigungspflicht nach den Bestimmungen des U.S. Departments of Commerce. Der Käufer muß sich über diese Vorschriften selbständig informieren und haftet als Exporteur für die Einhaltung dieser Bestimmungen. 13. Teilwirksamkeit Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Die TRIAS und der Käufer verpflichten sich, nichtige Klauseln durch solche Absprachen zu ersetzten, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck mit dem jeweils durch die nichtige Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. 14. Gerichtsstand und Erfüllungsort Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und für sämtliche Rechtsangelegenheiten ist Krefeld. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. TRIAS Mikroelektronik GmbH Moerser Landstr. 408. 47802 Krefeld Stand: Dezember 2002 Download der AGB's |